Bildrechte und Social Media: Immer im Bilde?

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Ein gekauftes Stockbild oder ein fremdes Bild auf Facebook oder einem anderen sozialen Netzwerk geteilt und schon kann unter Umständen sehr teuer werden. Doch welche Bilder darf man überhaupt verwenden? Und auf welche Besonderheiten bei der Veröffentlichung auf den unterschiedlichen Social Media Kanälen muss man achten?

Um in den sozialen Netzwerken mit Posts erfolgreich zu sein, reichen gute textuelle Inhalte alleine nicht mehr aus. Bilder und Videos hauchen dem ganzen Beitrag Leben ein und sorgen darüber hinaus dafür, dass eine größere Aufmerksamkeit erzielt wird, als mit reinen Texten.

Bildmaterial auf dem man selbst zu sehen ist, kann problemlos veröffentlicht werden. Sobald sich aber weitere Personen auf dem Motiv befinden oder gar fremdes Material benutzt wird, sieht die Rechtslage gleich ganz anders aus.

Bevor man also beginnt, Bilder wahllos ins Internet zu stellen, sollte man sich im Klaren darüber sein, dass

  • Fotografien,
  • künstlerische Fotos (oder Lichtbildwerke),
  • Schnappschüsse,
  • Grafiken,
  • und Zeichnungen

urheberrechtlich geschützt sind. Das heißt, dass das Recht an dem Bild beim Urheber liegt, also bei demjenigen, der das Material erstellt hat. Der Begriff „Recht“ ist hierbei eher irreführend, da eigentlich eine Vielzahl von Rechten entstehen. Die relevantesten sind laut Rechtsanwalt Thomas Schwenke:

  • Das Recht, das Bild zu vervielfältigen.
  • Das Recht, das Bild öffentlich zugänglich zu machen.
  • Das Recht, das Bild zu bearbeiten.
  • Das Recht, als Urheber genannt zu werden.
  • Das Recht, diese Rechte anderen zu übertragen.

Um diese Rechte zu erwerben, bedarf es stets die Erlaubnis des Urhebers.

Allerdings benötigt man nicht nur das Recht zur Verwendung des Materials, sondern muss sich auch Gedanken über die Nutzung des Motivs machen. Denn jedem Menschen steht das „Recht am eigenen Bild“ zu. Sobald eine Person auf einem Bild zu erkennen ist, muss diese die Verbreitung bzw. Veröffentlichung freigeben.

Aber auch hier gibt es eine Reihe von Ausnahmen :

  • Zeitgeschichtliche Ereignisse
  • Unwesentliche Beiwerke
  • Öffentliche Versammlungen
  • Ausnahmen von den Ausnahmen
  • Ausbeutung des wirtschaftlichen Werts einer Person

Beim Fotografieren und Veröffentlichen von Gegenständen gibt es genauso wie beim Motiv ‚Mensch‘ Einschränkungen. Sachen dürfen fotografiert werden, so lange dies auf öffentlichen Plätzen geschieht.

Zwischen privaten und geschäftlichen Zwecken muss hingegen unterschieden werden, sobald man sich auf einem Privatgrundstück (Bahnhöfe, Zoos, Konzerthallen, Park- und Schlossanlagen oder Messegelände usw.) befindet.

Doch neben diesen über das Internet hinaus geltenden Rechten, halten auch viele soziale Netzwerke ihre eigenen Richtlinien für den User parat. Als Beispiel dienen die drei größten und im deutschen Raum wohl bekanntesten sozialen Netzwerke:

Facebook

Hier kann die Verwendung eines Bilder unter Umständen verboten werden, auch wenn das Material per Gesetz freigegeben ist.

In den Nutzungsbedingungen von Facebook steht hierzu:

„Du wirst keine Inhalte posten, die verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten.“

Schlussendlich entscheidet Facebook selbst, welche Motive unter diese Begriffe fallen.

Zu den ‚Rechten am eigenen Bild‘ wartet Facebook mit folgendem Satz auf:

„Sie übertragen Facebook hiermit eine unabänderliche, unbefristete, nicht exklusive, übertragbare, hiermit vollständig bezahlte, weltweit gültige Lizenz (mit dem Recht sie weiter zu lizenzieren), alle Nutzer-Inhalte zu verwenden, kopieren, veröffentlichen, streamen, speichern, öffentlich aufzuführen, zeigen, übertragen, scanne, neu zu formatieren, verändern, redigieren, übersetzen, auszugsweise zu nutzen, adaptieren und zu verbreiten, die Sie bei Facebook einstellen (…)“.

Hiermit ist es dem sozialen Netzwerk möglich, sämtliche Bilder, welche je geteilt wurden, auf der ganzen Welt für beliebige Zwecke zu verwenden.

Die Problematik der Vorschau-Funktion:

Bevor ein Link geteilt wird, erstellt Facebook eine Vorschau auf die verlinkte Webseite. Diese Vorschau beinhaltet neben einem Teasertext auch ein Teaserbild. Werden allerdings urheberrechtlich geschützte Motive angezeigt, so stellt die Verwendung der Funktion eine unzulässige Vervielfältigung dar und somit einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Google+

Bei Google+ muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Ist der Uploader gleichzeitig Urheber des Bildes, so kann dieser seine Motive verwenden, wie es ihm beliebt.

Ausnahme: Der Uploader hat sein Nutzungsrecht bereits an jemand anderen vergeben.

Ist der Uploader nicht zugleich Urheber muss er sowohl über die Rechte des Uploads selber als auch über entsprechende Rechte zur weiteren Vergabe der Lizenzen an Google berechtigt sind.

Wie sieht es mit den Teilen von fremden Inhalten aus?

Sobald fremde Inhalte geteilt werden, übernimmt man diese üblicherweise in den eigenen Stream und macht sie den eigenen Kreisen zugänglich.

Was, wenn Rechte zum öffentlichen zugänglich machen vom Uploader unter Umständen gar nicht erteilt wurden?

Sobald der Urheber das Material auf Google+ hochgeladen hat, erteilt dieser jedem seiner potentiellen Teiler das Recht zur weiteren Verbreitung. Wer dies verhindern möchte, kann hochgeladene Inhalte für weiteres Teilen einfach sperren.

Was passiert bei der Verwendung des +1 Knopfes?

Für geteilte Inhalte und Sucherergebnisse können „+1“ vergeben werden. Durch die Einbindung des Buttons auf der eigenen Webseite können auch Webseiteninhalte von Usern bewertet werden.

Jeder Klick auf den Button wird im eigenen Google+ Profil gespeichert. Diese können unter „+1“ eingesehen werden. Allerdings erscheint neben jedem Link ein Bild der bewerteten Webseite. Diese Liste kann entweder nur einsehbar für den Nutzer sein oder per Knopfdruck für alle anderen User sichtbar gemacht werden.

Wer also diesen Button auf der eigenen Webseite benutzt, muss die Bildrechte zur dortigen Verwendung besitzen und auch das Recht zur Weiterverbreitung mit Hilfe dieser Funktion besitzen.

Twitter

Durch die Übermittlung von Bildern oder Daten erteilt man dem sozialen Netzwerk automatisch eine weltweite, nicht-exklusive, unentgeltliche Lizenz.

Anders als Facebook, verbietet Twitter das Hochladen von fragwürdigen Inhalten nicht:

„Größenteils können Sie dabei Ihrem gesunden Menschenverstand vertrauen. Wenn Sie Medien hochladen, die möglicherweise sensible Inhalte wie etwa Nacktheit, Gewalt oder medizinische Verfahren enthalten, sollten Sie in Betracht ziehen, die Account-Einstellung ‚Markiere meine Medien als sensible Inhalte‘ anzuwenden.“

Auch was das grundsätzliche Teilen von Inhalten angeht, appelliert Twitter an den ‚gesunden Menschenverstand‘ seiner Nutzer:

„Unser Ziel ist es, Dir einen Service zu bieten, der es Dir ermöglicht, Inhalte zu entdecken und Dir Quellen zu erschließen, die Dich interessieren sowie Deine Inhalte mit anderen zu teilen. Wir respektieren die Eigentumsrechte unserer Nutzer an den Inhalten, die sie teilen, und jeder Nutzer ist für die Inhalte verantwortlich, die er oder sie bereitstellt. Aufgrund dieser Prinzipien kontrollieren wir die Inhalte unserer Nutzer nicht aktiv und zensieren diese grundsätzlich nicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unterstehenden beschriebenen Umstände.“

Rechte hin, Rechte her. Aber welche Inhalte dürfen dann noch überhaupt geteilt oder veröffentlicht werden?

Michael Rohrlich bietet hierfür in seinem Buch „Social Media – Rechte und Pflichten für User“ (S. 27, „2.9 Checkliste legale Inhalte“) eine gute Übersicht:

Eigene Inhalte:

Egal ob eigene Texte, Fotos oder Musik, so lange man nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt, dürfen die genannten Inhalt geteilt werden.

Fremde Inhalte:

Dürfen verwendet werden, wenn es eine Einwilligung für einen konkreten Verwendungszweck seitens des Urhebers gibt.

Gemeinfreie Inhalte:

Hierzu zählen Gesetzestexte oder Gerichtsentscheidungen.

Zitate:

Insofern diese als Zitate besonders markiert sind und einen Quellennachweis enthalten, dürfen auch diese genutzt werden.

Ausnahmefälle:

Für besondere Fälle wie Pressespiegel oder Unterrichtsmaterialien gelten gesonderte Vorschriften.

Es reicht nicht mehr aus, alleine die Grundlagen des Urheberrechts zu beherrschen. Wer sich den Ärger mit übereifrigen Anwälten ersparen möchte und die Arbeit von Künstlern zu respektieren versucht, sollte sich auch unbedingt mit den Besonderheiten der einzelnen Social Media Kanäle gegenüber Bildrechten auseinandersetzen. Ein Blick in die Nutzungsbedingungen kann hier bereits weiterhelfen.

Ansonsten gilt bei der Nutzung von sozialen Netzwerken:

Finger weg von Bildern, für die man keine Rechte hat!

Ein interessantes Interview zu dem Thema gab es zudem zwischen Kerstin Dartmann (Autorin bei sozial-pr) und der Rechtsanwältin Astrid Christofori. Sehr hörenswert. Den Artikel dazu findest du hier.


Stephanie Kowalski ist Co-autorin auf bloggerabcStephanie A. Kowalski ist eine Content Marketing Mangerin und Kaffeeliebhaberin. Ehrenamtlich ist sie als @HootsuiteDE Ambassador tätig. Auf Twitter zwitschert sie gerne und viel über Social Media und Content Marketing.

Kommentare
(9)

  1. Tim

    Urheberrechtsverletzung beim Teilen/Retweet, wenn der Dienst ohnehin alle Rechte hat?
    Kann mir da jmd weiterhelfen?

    Wenn facebook, instagram twitter und Co sich laut ihren AGB uneingeschränkte Rechte am Bild sichern, gewähren sie dann diese Rechte auch ihren Usern oder nur sich selbst? Wenn diese Dienst alle Rechte am Bild haben, und mir über ihre angebotenen Funktionen wie teilen/ retweet dies ohne weitere Abfrage ermöglichen, verletzte ich dann überhaupt Rechte des Hochladennden?
    Vg Tim

    antworten
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  4. Anja

    Hallo Stephanie,

    vielen Dank für den tollen Artikel. Dieses Thema ist ja sehr brisant und so komplex, dass man schon sehr unsicher werden kann als Laie in rechtlichen Sachen…
    Weden Messen, also das Messegelände wirklich als privater Raum angesehen und kann ich Fotos mit Menschen, die die Messe besuchen und zufällig auf meinen Bildern sind (also nicht Hauptgegenstand der Fotografe), deshalb wegen Persönlichkeitsrechten nicht veröffentlichen?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
    Vielen Dank und Grüße
    Anja

    antworten
    1. Stephanie

      Hallo Anja,

      freut mich, dass Dir der Artikel gefallen hat. Wie bereits erwähnt, mit den Bildrechten, besonders auf Social-Media, habe ich auch noch so meine Probleme.

      Stimmt, Messegelände werden rechtlich als private Räume angesehen. Meines Erachtens, brauchst du allerdings nur die Erlaubnis der Messeveranstalter. Die Messebesucher zählen dann als „Mobiliar“ … 😉 Außerdem ist da noch die Frage der Nutzung, wenn du sie privat auf Facebook postest (und als „nicht öffentlich“) könntest du wahrscheinlich auch so Bilder problemlos schießen. Die Motive dürfen dann halt nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden … Das gilt übrigens auch für Google+ (wenn du die Zuordnung zu „privaten“ Kreisen nutzt).

      Ansonsten auch gerne die Rechtsexperten fragen. 😉

      Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
      Viele Grüße,
      Stephanie

      antworten
      1. Anja

        Hallo Stephanie,

        vielen Dank! Und ja, ich sehe die Leute auf meinen Mietmöbeln auch nur als schöne Dekoration 😉 und nicht als Hauptmotiv. Kann ja nicht sein, dass ich mein Produkt nur ganz ohne Menschen präsentieren darf… schließlich habe ich es für Menschen gemacht!
        Wenn du Lust hast schau mal unter MINTBLOCK®

        Liebe Grüße
        Anja

        antworten
        1. Stephanie

          Hallo Anja,

          gern geschehen! Ich werde mir gerne deinen Blog bei Gelegenheit anschauen. Ich wünsch Dir noch einen schönen Tag.

          Viele Grüße,
          Stephanie

          antworten
  5. Michael Tavernaro

    Sehr schöner Artikel !

    „Hiermit ist es dem sozialen Netzwerk möglich, sämtliche Bilder, welche je geteilt wurden, auf der ganzen Welt für beliebige Zwecke zu verwenden.“

    Gesteht sich hier Facebook nicht selbst Nutzungsrechte zu, die es möglicherweise gar nicht hat ? Wenn eine Person z.B. ein Foto auf Facebook lädt, aber weder der Urheber ist und auch sonst keine Nutzungsrechte besitzt, kann dann Facebook trotzdem alle Rechte für sich beanspruchen ?

    Freue mich über Feedback und Meinungen.

    Michael

    antworten
    1. Stephanie

      Danke, Michael.

      In der Tat, Facebook (FB) eignet sich mit dieser Klausel Nutzungsrechte zu, die dem Nutzer nicht einmal selbst zustehen … Ein klarer Widerspruch. Das Unternehmen wurde hierauf auch schon mehrmals hingewiesen (siehe den aktuellen Artikel von SPON: Aber bis jetzt ohne Erfolg …

      Zu deiner zweiten Frage: Diesen Sachverhalt kennt Facebook wahrscheinlich selbst nicht … FB kann nur zwischen Bildern unterscheiden, die
      – von deiner Kamera oder Smartphone auf die Plattform hochgeladen
      – oder die mit Link in eine Meldung kopiert wurden …
      In allen anderen Fällen kann der Ursprungsort nicht festgestellt werden.
      Hier kann man also nur Mutmaßungen anstellen, ob FB in solchen Fällen die tatsächlichen Nutzungsrechte des Urhebers ignoriert.

      antworten

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